In einem Erlaß vom 26. Juli 1751 hat der König von Hannover angeordnet, daß die Zeitung "Hannoversche Anzeigen" als Amtsblatt anerkannt wird und amtlich unterstützt werden sollte.
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Nachdem die im abgewichenen Jahre ange-
fangenen Hannoverschen Anzeigen ihren
Nutzen in Bekanntmachung allerhand
dem gemeinen Wesen zu wissen nöthigen und nütz-
lichen Sachen bishero gezeiget


...das soll bedeuten :
Nachdem im letzten Jahre die Hannoverschen Anzeigen ihren Nutzen gezeigt haben,
durch Bekanntmachung allerlei nötiger und nützlicher Sachen,
die die Allgemeinheit wissen sollte...

...selbige auch nun-
mehro in sämmtlichen Sr. Königl. Majest. Un-
sers Allergnädigsten Herrn deutschen Landen / so-
wol in Städten als auf dem platten Lande fast
durchgängig gelesen werden...


diese (Zeitung) inzwischen auch überall von fast jedem gelesen wird,
sowohl in den Städten als auch auf dem Land,
im gesamten Gebiet seiner königlichen Majestät, unseres allergnädigsten Herren...

einfolglich durch ge-
meldete Anzeigen alles / was man sowol in ge-
richtlichen Handlungen / als in andern / zum
Manufacturwesen und Commercio /


und folglich alles, was an Anzeigen gemeldet wird, was vor Gericht geschieht,
(wichtiges) aus Betriebsstätten und Handelsgeschäften...

oder eines
jeden Privatangelegenheit gehörigen Dingen ge-
schwind kund machen will / am leichtesten und
füglichsten publiciret werden kan, und man da-
her dieses nützliche Institutum auf alle Weise fer-
nerhin befördern zu lassen gemeynet ist;


oder was an privaten Dingen schnell bekanntgemacht werden soll,
(mit dieser Zeitung) am leichtesten und passendsten veröffentlicht werden kann,
ist man (von amtlicher Seite) der Meinung, daß diese nützliche Einrichtung (= die Zeitung)
auf alle (mögliche Art und) Weise in Zukunft unterstützt werden sollte.

So werden hiedurch alle Obrigkeiten in den
Städten / Aemtern und Gerichten / Namens
Sr. Königl. Majestät Unsers Allergnädigsten
Herrn / dahin angewiesen / daß sie Extracts-
weise / und mit wenig Worten alle bey ihnen
vorfallende Proclamata, Edictal-Citationes, ...


Hierdurch werden die Amtspersonen in Städten, Ämtern und Gerichten
im Namen Seiner königlichen Majestät, unsers allergnädigsten Herren, angewiesen,
daß sie bei Verordnungen, Erlassen (usw. usw. siehe nächste Seite) auszugsweise und mit wenig Worten...
(die Zeitung zwecks Veröffentlichung informieren)



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